Kontrolle von Technischen Einrichtungen

Als technische Einrichtungen können sowohl Filmkameras, Heizkörper als auch Löschanlagen bezeichnet werden.

Einführung und Anwendung

Kontrolle von Technischen Einrichtungen

Unter dem Überbegriff „technische Einrichtung“ versteht man im Allgemeinen alle Geräte und Anlagen, die auf optische, akustische, elektronische oder mechanische Art und Weise funktionieren.

Als technische Einrichtungen können sowohl Filmkameras, Heizkörper als auch Löschanlagen bezeichnet werden. Dementsprechend finden sich technische Anlagen in vielen sehr unterschiedlichen Bereichen und Einsatzgebieten.

IT-Räumen

In IT-Räumen kommen beispielsweise technische Einrichtungen wie raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) zum Einsatz oder auch Einrichtungen, die die elektrische Versorgung der IT-Räume sicherstellen.

Brandschutz

Zu technischen Einrichtungen, die wichtige Funktionen im Brandschutz übernehmen, können unter anderem automatische Feuerlöschanlagen wie:<br>

– Sprinkleranlagen<br>
– Sprühwasseranlagen,<br>
– Gaslöschanlagen<br>
– Pulverlöschanlagen

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Häufige Fragen zum Thema Technische Einrichtungen

Was ist eine technische Einrichtung?

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Die Fragen, die wir am häufigsten über die Leistungen erhalten

 

Unter dem Überbegriff „technische Einrichtung“ versteht man im Allgemeinen alle Geräte und Anlagen, die auf optische, akustische, elektronische oder mechanische Art und Weise funktionieren. Als technische Einrichtungen können sowohl Filmkameras, Heizkörper als auch Löschanlagen bezeichnet werden.

Die Mitbestimmung soll verhindern, dass der Arbeitnehmer zum Objekt einer Überwachungstechnik gemacht wird. Ihm kann daher im Mitbestimmungsverfahren nicht verboten werden, technische Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer einzusetzen.

Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Betriebsrates einholen, wenn er einen Mitarbeiter versetzen oder einen neuen Beschäftigten einstellen will. Lehnt der Betriebsrat die Entscheidung des Arbeitgebers ab, bleibt dem Arbeitgeber nur der Gang zum Arbeitsgericht. Dieses kann die Zustimmung des Betriebsrates ersetzen.

Beliebte Fragen

Lieblingsfragen von Kunden

 

Arbeitgeber muss bei Zustimmungsverweigerung Arbeitsgericht anrufen. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung kann durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren ersetzt werden (§ 99 Abs. 4 BetrVG).

Im Rahmen von Compliance-Richtlinien getroffene Regelungen sind mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber durch sie das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer regeln möchte, bspw. eine Regelung zur Annahme von Geschenken trifft.
Der Personalrat hat bei beabsichtigten personellen Maßnahmen der Dienststelle in Gestalt von Einstellungen mitzubestimmen und vorher seine Zustimmung zu erteilen. Verweigert er die Zustimmung, ist die Dienststelle verpflichtet, ein Stufenverfahren einzuleiten.